Narrenzunft Ofterdingen 1997 e. V.


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Vereinsordnung

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Narrenzunft Ofterdingen 1997 e.V.
Vereinsordnung

GÜLTIG AB DEM 01. SPETEMBER 2009


Die Vorstandschaft hat einstimmig beschlossen die Aufnahme der Mitglieder in die Hexen-, Moritzle- & Äckerlesmachergruppen auf jeweils 33 Hästräger maximal zu beschränken. Der Teufel bleibt eine Einzelfigur.

Der Vereinsausschuss wird um zwei weitere Ämter, dem Zeugwart und dessen Stellvertreter, erweitert.

Allgemeine Regelungen für Hästräger & Häsanwärter:

Die Teilnahme an den vereinseigenen & vereinsfremden Veranstaltungen während der gesamten Fasnetssaison (Narrenfahrplan) sind für alle aktiven Hästräger, sowie für die Häsanwärter und Leihhäser Pflichtveranstaltungen. Bei Nichtteilnahme auf Grund Krankheit oder beruflichen Verpflichtungen, wichtigen familiären Gründen und dem Nachkommen seiner Erziehungspflichten bei Kindern unter 16 Jahren kann das Mitglied von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden, wenn der Vereinsvorstand darüber rechtzeitig informiert wird. Vor der Hauptfasnet darf das Häs nur in Gruppen mit mindestens 3 Personen oder dem geschlossenen Verein getragen werden. Grundsätzlich muss der/ die Zunftmeister/ in oder 2 Mitglieder des Vorstandes dies genehmigen. An der Hauptfasnet darf das Häs auch als Einzelperson (ohne Gruppe) getragen werden. Der Punkt 1 der Vereinsordnung gilt trotz allem zu beachten.Häsabnahme erfolgt Anfang/ Mitte Dezember eines jeden Jahres durch den/ die Brauchtumsmeister/ in. Kann der Abnahmetermin seitens eines aktiven Mitgliedes nicht eingehalten werden, ist durch Rücksprache mit dem/ der Brauchtumsmeister/ in ein weiterer Termin möglich.ätzlich darf ein Häs von einem aktiven Mitglied nicht verliehen werden.eigenständiger Weiterverkauf eines Häs ist nicht erlaubt. Ein geplanter Verkauf muss im Vorfeld mit dem/ der Brauchtumsmeister/ in abgesprochen werden. Die Narrenzunft hat nicht die Pflicht das Häs eines ausscheidenden Mitgliedes zu kaufen, es liegt jedoch im Interesse des Vereines das Häs zu vermitteln.Häsnummern, sowie das Häsabzeichen bleiben im Besitz der Narrenzunft. Diese müssen beim Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes an den/ die Brauchtumsmeister/ in zurück gegeben werden.ür das Nähen eines Häs wird der Stoff ausschließlich über den/ die Brauchtumsmeister/ in bezogen. Wer das Häs näht ist jedem Mitglied selbst überlassen, es muss jedoch der jeweiligen Häsordnung entsprechen.Bestellungen über den Verein sind verbindlich und erfolgen erst nach Zahlungseingang.besteht die Möglichkeit für unsere passiven Mitglieder ein Leihhäs (Hexe, Moritzle, Äckerlesmacher) zu beziehen. Die Leihgebühr beträgt für das erste Jahr 50 EUR. Wird das Leihhäs erneut an die selbe Person verliehen, so erhöht sich der Leihbetrag um weitere 50 EUR. Während dieser Zeit gelten für das Mitglied die Rechte und Pflichten eines aktiven Hästrägers gemäß der Satzung und der Vereinsordnung. Weiter wird das entsprechende Mitglied bei Beschädigung zur Haftung gezogen. Ein Leihantrag ist aufzunehmen. Über diesen wird der Vereinsausschuss separat entscheiden.Abendveranstaltungen darf das Häsoberteil ausgezogen werden. Darunter ist unser Vereinsshirt zu tragen.Kindern unter 18 Jahren muss ein Elternteil, oder ein von den Eltern schriftlich benannter Erziehungsberechtigter, mindestens passives Mitglied in der Narrenzunft sein. Dieser übernimmt die Aufsichtspflicht bei allen Abendveranstaltungen und Umzügen. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten. Der Verein übernimmt hier keine Haftung.dem Jahr stattfindende Veranstaltungen, Arbeits- oder Putzdienste durch oder mit der Narrenzunft sind von den aktiven Mitgliedern, sowie den Häsanwärten wahrzunehmen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit sich selbst in die entsprechenden Schicht-/ Putzpläne einzutragen oder ihre Teilnahme dem/ der Zunftmeister/ in zu melden. Sollte keine entsprechende Eintragung erfolgen, übernimmt dies der Vereinsausschuss. Sollte ein Mitglied seine Schicht/ en nicht wahrnehmen können, so hat die betreffende Person sich rechtzeitig bei dem/ der Zunftmeister/ in abzumelden, eigenständig nach Ersatz zu suchen und diese Person ebenfalls zu melden.aktiven Hästräger, sowie die Häsanwärter und Leihhäser haben sich an die separat aufgeführten Verhaltensmaßregeln zu halten.Nichtbeachtung der Vereinssatzung und der Vereinsordnung oder weiteren Anweisungen des/ der Zunftmeister/ in oder der Vorstandschaft kann eine Sperrung oder der Vereinsausschluss ausgesprochen werden (s. Satzung §5, Absatz 5).

Besondere Regelungen für die einzelnen Hästrägergruppen:

Fürstenwald- Hexen:
Die Aufnahme in die Hexengruppe erfolgt erst nach Vollendung des 18. Lebensjahresmuss eine einjährige passive Mitgliedschaft als Häsanwärter vorausgehen. Dabei gelten die Rechte und Pflichten eines aktiven Hästrägers (ausgenommen dem Wahlrecht gem. §4,1 der Satzung). Dem Vereinsausschuss obliegt das Recht diese Frist in entsprechenden Fällen zu verlängern.dem Erhalt des Häs wird das Mitglied automatisch aktiver Hästräger. Es erfolgt ein Jahr Probezeit bevor die jährlich stattfindende Hexentaufe beim Abstauben für das Mitglied vollzogen wird. Bei nicht satzungs- und vereinsordnungsgerechtem Verhalten behält sich der Vereinsausschuss vor, die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. Eine weitere Verlängerung ist danach nicht möglich, es erfolgt der Vereinsausschluss.Teilnahme am Brauchtumstanz und den entsprechenden Proben sind für alle aktiven Hexen Pflicht. Ausnahmeregelungen werden durch den Vereinsausschuss gesondert entschieden.

Moritzle- Rupfer:
Die Aufnahme in die Moritzle- Gruppe ist für Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr.dem 14. Lebensjahr besteht für alle Moritzle Maskenpflicht, jedoch kann ab dem 12. Lebensjahr schon eine Maske getragen werden.Vollendung des 18. Lebensjahres kann das entsprechende Mitglied entscheiden, welcher Hästrägergruppe es angehören möchte, sofern die Maximalanzahl von 33 Hästrägern einer Gruppe nicht überschritten wird.

Äckerlesmacher:
Die Aufnahme in die Äckerlesmacher- Gruppe erfolgt erst nach Vollendung des 18. LebensjahresErhalt des Häs erfolgt eine einjährige Probezeit. Bei nicht satzungs- und vereinsordnungsgerechtem Verhalten behält sich der Vereinsausschuss vor, die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. Eine weitere Verlängerung ist danach nicht möglich, es erfolgt der Vereinsausschluss.

Teufel:
Der Teufel ist eine Einzelfigur, jedoch ist die Vorstandschaft im Besitz eines Ersatzhäs.Teilnahme am Brauchtumstanz und den entsprechenden Proben sind für den Teufel ebenfalls Pflicht. Ausnahmeregelungen werden durch den Vereinsausschuss gesondert entschieden.

Der Vereinsauschuss

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