Narrenzunft Ofterdingen 1997 e. V.


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Satzung

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SATZUNG

Der Narrenzunft Ofterdingen 1997 e.V.



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Narrenzunft Ofterdingen 1997 e.V. Er hat seinen Sitz in Ofterdingen.

Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zwecke und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung der Schwäbisch-Alemannischen Fastnacht (Fasnet).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Teilnahme bzw. Ausrichtung von Narrentreffen, Umzügen, Brauchtumsveranstaltungen und Brauchtumsabenden.

Die Zunft hat die Berechtigung Dachorganisationen beizutreten. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Selbstständigkeit gewährt bleibt.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Fasnetsfreund werden (siehe hierzu die Vereinsordnung!).

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, wenn sie durch besondere Verdienste dem Verein beigetragen hat.

Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die an den Aktivitäten des Vereines „aktiv“ teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist das vollendete 18. Lebensjahr.

Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereines fördern.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Stimmrecht obliegt den aktiven Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie zwei Jahre ununterbrochen dem Verein angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Alle Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten. Die Teilnahme an Veranstaltungen ist jedem Mitglied gewährt.

Ersatzansprüche können nur dann gewährt werden, wenn sie vorab mit dem Vorstand abgeklärt wurden.

Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile um in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:
die Ziele des Vereines zu fördern,Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,Beiträge rechtzeitig zu entrichten,Vorgaben des Vorstandes (Regelungen, Vereinbarungen usw.) zu folgen.



§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich (Aufnahmeantrag) erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheiden der Vorstand und der Vereinsausschuss. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung (Aufnahme) nicht anfechten.

Ein Übertritt vom aktiven zum passiven Mitglied oder umgekehrt, muss rechtzeitig (bis spätestens 01.11. des laufenden Jahres) mit dem Vorstand und dem Vereinsausschuss abgeklärt werden.

Die Mitgliedschaft endet:
durch TotAustrittAusschluss (siehe hierzu die Vereinsordnung)Auflösung des Vereines.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt ein viertel Jahr und muss spätestens im letzten Quartal des Jahres (Oktober- Dezember) erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen:
wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnungen mit den Beitragszahlungen (offene Rechnungen) in Rückstand ist,groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Vereinsordnung,unehrenhaftem, unsozialem und gewalttätigem Verhalten gegenüber dem Verein oder den Vereinsmitgliedern,einstimmige Entscheidung des Vorstandes (die Mitgliederversammlung hat gegen diese Entscheidung keinen Einfluss).

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Die Rückgewehr von Beiträgen, Spenden, Sacheinlagen usw. ist ausgeschlossen. Offene rückständige Beitragsforderungen des Vereines gegenüber einem Mitglied bleiben bestehen.


§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (siehe Vereinsordnung). Die Höhe diese Beträge werden von dem Vorstand und dem Vereinsausschuss festgelegt.

Der Betrag muss auch bezahlt werden, wenn ein Mitglied während des Jahres ein- oder austritt bzw. ausgeschlossen wird.

Vereinsmitglied ist man erst dann, wenn die Aufnahmegebühr vollständig gezahlt ist.

Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 15.06. des Geschäftsjahres zu entrichten.


§ 7 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
der VorstandVereinsausschussMitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden2. VorsitzendenSchriftführerSchatzmeister (Kassenwart) undJugendbetreuer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Der Schatzmeister (Kassenwart) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Ein- und Ausgaben des Vereines. Überweisungen oder sonstige Bankgeschäfte bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters. Die Vertretung obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereines.

Nach Ablauf dieser Zeit wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geführt bzw. eingeleitet. Bei Beschlussfassung müssen mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Beschluss keine Wirkung.

Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt (durch eine einstimmige Wahl), einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

Für satzungsmäßige Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgezahlt werden.


§ 9 Der Vereinsausschuss

Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder, der Zeugwart, der Stellvertreter des Zeugwartes und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung (MGV) auf Dauer vier Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an.

Der Vereinsausschuss ist für die ihm von der Mitgliederversammlung auferlegten Aufgaben zuständig.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vereinsausschuss aus, so ernennt der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Wahl) einen Ersatzmann.

Der Ausschuss führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

Für satzungsmäßige Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann den Ausschussmitgliedern eine angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgezahlt werden


§ 10 Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist verpflichtet mindestens zweimal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine dieser zwei Versammlungen muss im letzten Quartal des Kalenderjahres (z. B. Dezember) stattfinden. Es steht dem Vorsitzenden frei, weitere Versammlungen einzuberufen.

Der Termin der Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich bekannt gegeben werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung (Poststempel).

Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei evtl. Verhinderung von beiden Vorsitzenden, muss vom 1. Vorsitzenden ein Vertreter gewählt werden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme wäre eine gesetzliche Regelung).

Die Mitgliederversammlung hat ihre Beschlüsse durch öffentliche Abstimmung zu fassen (Ausnahme wäre eine gesetzliche Regelung).

Ebenfalls öffentlich können Vereinsausschussmitglieder gewählt werden.

Die Wahl des Vorstandes hat geheim zu erfolgen.

Für die Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussmitglieder ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sollte bei einem zweiten Wahlvorgang ebenfalls Stimmengleichheit vorliegen, so entscheidet das Los.


§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und auch vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Eine Niederschrift muss für jede Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Der Versammlungsleiter und der Schriftführer haben diese zu unterzeichnen.


§ 13 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit einer Satzungsänderung. Die eventuellen Änderungen müssen bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe des jeweiligen Paragraphen angegeben werden. Der Beschluss einer Änderung ist erst dann gültig, wenn mindestens ¾ aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben.



§ 14 Vermögen

Einnahmen, Beiträge und sonstige Mittel dienen ausschließlich der Verwirklichung von Vereinszwecken.


§ 15 Vereinsauflösung

Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmen die Gründungsmitglieder, sowie der derzeitige Vorstand des Auflösungszeitpunktes gegen eine Auflösung, so ist eine Auflösung nicht möglich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ofterdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Zunftordnung

(1) Jedes Vereinsmitglied hat sich an die Satzung und an die Vereinsordnung zu halten.

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